Es sollte vor dem Jahreswechsel geprüft werden, ob die Höchstbeträge, bis zu denen haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen i.S.d. § 35a EStG steuermindernd geltend gemacht werden können, bereits ausgeschöpft sind. Denn maßgeblich für den Abzug ist nicht der Zeitpunkt der Erbringung der haushaltsnahen Dienstleistung sondern das Jahr der Zahlung der Rechnung.
Die Geltendmachung haushaltsnaher Dienst- und Handwerkerleistungen ist für Steuerpflichtige besonders attraktiv, da diese Beträge direkt von der Steuerschuld in Abzug gebracht werden – diese mindern also die zu zahlende Steuer „Eins-zu-Eins“. Ein Anrechnungsüberhang, also eine Zahlung über die anzuerkennenden Höchstgrenzen hinaus, verfällt jedoch – ein Übertrag in vergangene oder zukünftige Jahre ist nicht möglich.
Minijobber (Arbeitslohn bis zu 450 € monatlich) |
20% der Aufwendungen, höchstens 510 € jährlich |
Sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, Pflege- und Betreuungsleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen |
20% der Aufwendungen, höchstens 4.000 € jährlich |
Handwerkerleistungen |
20% der Aufwendungen, höchstens 1.200 € jährlich |
Nur Aufwendungen für die Arbeitsleistung selbst sind abzugsfähig, nicht solche für Materialkosten. Voraussetzung für den Steuerabzug ist darüber hinaus, dass über die durchgeführten Arbeiten eine Rechnung vorliegt, die unbar beglichen werden muss. Für Minijobber muss der Nachweis der Minijobzentrale über die Entrichtung der gesetzlichen Pauschalabgaben beigebracht werden.
Die Abzugsbeträge gelten pro Haushalt. D.h. leben z.B. ein unverheiratetes Paar in einem gemeinsamen Haushalt, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrages geltend machen.
Begründen allerdings zwei bisher alleinstehende Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt im Laufe des Jahres einen gemeinsamen Haushalt oder wird der gemeinsame Haushalt aufgelöst und es werden wieder zwei getrennte Haushalte begründet, kann jeder Steuerpflichtige die vollen Höchstbeträge in diesem Veranlagungszeitraum in Anspruch nehmen.
G und H begründen im Laufe des Veranlagungszeitraums 2016 einen gemeinsamen Haushalt. Vorher hatten beide jeweils einen eigenen Haushalt. Im Laufe des Jahres sind die folgenden Aufwendungen im Sinne des § 35a EStG angefallen:
Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG wird für den Veranlagungszeitraum 2016 für die jeweilige Einzelveranlagung wie folgt berechnet:
Für den G:
Einzelhaushalt |
20% von 6.000 € |
1.200 € |
Gemeinsamer Haushalt |
20% von (1/2 von 1.900 € =) 950 € |
190 € |
Summe |
|
1.390 € |
Maximal |
|
1.200 € |
Durch die Handwerkerkosten für den Einzelhaushalt hat G seinen Höchstbetrag nach § 35a Absatz 3 EStG ausgeschöpft. Die weiteren Handwerkerkosten in der neuen Wohnung bleiben bei ihm unberücksichtigt. Eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Höchstbetrages auf H ist nicht möglich.
Für die H:
Einzelhaushalt |
20% von 1.000 € |
200 € |
Gemeinsamer Haushalt |
20% von (1/2 von 1.900 € =) 950 € |
190 € |
Summe |
|
390 € |
H kann die durch G nicht nutzbare Steuerermäßigung nicht geltend machen, da sie insoweit nicht die Aufwendungen getragen hat.
Eine andere Aufteilung des Höchstbetrages ist zulässig und wird vom Finanzamt anerkannt, wenn beide Steuerpflichtige einvernehmlich eine andere Aufteilung wählen und dies gegenüber dem Finanzamt anzeigen. Hätten G und H daher dem Finanzamt mitgeteilt, dass die Aufwendungen aus der gemeinsamen Wohnung nur der H zuzurechnen sind, hätte diese, da diese den Höchstbetrag von 1.200 € nicht ausgeschöpft hat, auch die „verlorenen Aufwendungen“ des G steuermindernd geltend machen können.
Eingestellt am: 15.12.2016